Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für angewandte Hygiene in der Dialyse“ e.V., abgekürzt „DGAHD“.

(2) Er hat den Sitz in Münster.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck

Satzungsgemäßer Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere durch Förderung des Verständnisses und durch Sensibilisierung der Bevölkerung für Hygiene in der Dialyse durch bildende Maßnahmen.

Dieses Ziel verfolgt der Verein u.a. durch Aufklärung bei ambulanten und stationären Dialyseeinheiten in den Bereichen der Qualitätssteigerung und Behandlungssicherheit, durch Unterstützung bei der Aus- , Fort- und Weiterbildung des gesamten nephrologischen Teams in Hygiene und Infektionsprävention durch Standardisierung und Akkreditierung von Schulungs- und Lerninhalten sowie Unterrichtenden. Er leistet Unterstützung bei Problemlösungen im Bereich der Hygiene und Infektionsprävention insbesondere im technisch- und wissenschaftlich-innovativen Bereich auf nationaler und internationaler Ebene.

Ziel des Vereins ist, durch Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung im Bereich der Hygiene in der Dialyse für Patienten die Behandlungsqualität sowie für Patienten und medizinisches Personal die Behandlungssicherheit zu steigern, evidenzbasierte Empfehlungen und Anforderungen für Hersteller von Dialysegeräten und Dialyseverbrauchsmaterialien zu erarbeiten, das Wissen um Hygiene in der Dialyse für Anwender und Unternehmen aller beteiligten Berufsgruppen zu vertiefen, vorhandene Richtlinien auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und sie in die Praxis zu übersetzen, Behörden, Verbände und andere Entscheidungsorgane zu beraten, den Dialog zwischen Experten und Entscheidungsträgern zu fördern, Forschungsbedarf zu identifizieren, hygienebezogene Forschung zu unterstützen sowie Grundlagen für die Schulung der Anwender im nephrologischen Bereich zu erarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch

(a) Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen;
(b) Errichtung von Beratungsstellen als Ansprechpartner für Politik, Presse, Wirtschaft und interessierte Personen;
(c) Erstellung und Herausgabe eigener Publikationen;
(d) Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland;
(e) Pressearbeit;
(f) Förderung, Vergabe, finanzielle Unterstützung von Pilotprojekten, wenn diese die obigen Anliegen zu entwickeln geeignet sind.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln oder dem Vermögen des Vereins, auch nicht beim Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Davon ausgenommen sind angemessene Erstattungen von Aufwendungen, die Personen durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins, wie z.B. Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Teilnahmegebühren an Tagungen, Seminaren, Kongressen etc. entstehen. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.

(6) Zur Errichtung des satzungsmäßigen Zweckes können Rücklagen gebildet werden.

(7) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung oder Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat oder Herkunft, der religiösen oder politischen Anschauung oder des Berufes. 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dessen Ziele unterstützt.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen und von mindestens 2 Mitgliedern schriftlich unterstützt werden. 

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, schriftlich gemahnt wurde und sein Verhalten nicht korrigiert oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem

a) Vorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden und
c) Kassenwart.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus 4 Beisitzern.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstände anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Wahl des Vorstandes

(1) Die zur Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder wählen zu Beginn der Vorstandswahl einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen, der die Versammlung während der Entlastung und Neuwahl des Vorstandes leitet.

(2) Der Versammlungsleiter darf nicht dem Vorstand angehören.

(3) Den ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist Entlastung zu erteilen.

(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(5) Wird im ersten Wahlgang die erforderliche 2/3 Stimmenmehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl auf sich vereint haben. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Aufgaben des Vereins
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c) Beteiligung an Gesellschaften
d) Aufnahme von Darlehen
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
f) Mitgliedsbeiträge
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
i) Wahl der Kassenprüfer

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es ei denn, dass die Vereinssatzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres werden die Kassen von zwei Kassenprüfern geprüft.

(2) Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung aus den Reihen der erschienenen Mitglieder für ein Jahr gewählt.

(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Dialyse-Kinder Berlin e.V., Gravensteinstraße 45d, 13127 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 14 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf Beschluss der Gründungsversammlung am 18. Januar 2012 für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in den Räumlichkeiten der Firma Fresenius Medical Care Deutschland GmbH gefasst und anerkannt.

Bad Homburg, 18. Januar 2012