FAQ Hygiene

Es liegt in ihrer Hand! – Händehygiene in der Dialyse

Testen Sie ihr Wissen! Einfach den Fragbogen Händehygiene downloaden, ausdrucken und los geht es! Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.


Barrieremaßnahmen

„Auch asymptomatische Personen können mit von Mensch zu Mensch übertragbaren Infektionserregern besiedelt oder infiziert sein. Daher müssen im Behandlungsalltag stets im Umgang mit allen Patienten bestimmte grundlegende Präventionsmaßnahmen eingehalten werden, die sowohl dem Schutz anderer Patienten als auch dem Schutz des Personals vor einer Übertragung dienen” 1.

Diese immer einzuhaltenden Maßnahmen werden als Maßnahmen der Basishygiene bezeichnet. Dazu zählen:

  • Händehygiene
  • Barrieremaßnahmen
  • Flächendesinfektion
  • Aufbereitung von Medizinprodukten
  • Abfallentsorgung
  • Umgang mit Wäsche
  • Umgang mit Geschirr
  • Aufklärung und Schulung von Patienten und deren Besuchern
  • Art der Unterbringung

Definition Barrieremaßnahmen2:

Schutzausrüstung des medizinischen Personals, um eine Übertragung von Infektionserregern durch mechanische Barrieren zu verhindern. Hierzu zählt die sogenannte persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie

  • Einmalhandschuhe
  • Schürzen und Schutzkittel
  • Mund-Nasen-Schutz und Augenschutz

„Häufig besteht Unsicherheit, wann welche Kleidung bei der Arbeit zu tragen ist, ob Bekleidungsvorschriften stationärer Einrichtungen auch auf ambulante Einheiten übertragbar sind, und ob es sich dabei z. B. um Arbeits-, Berufs- oder Schutzkleidung handelt” 3.

Definition Arbeitskleidung 4:

Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufs- bzw. Bereichskleidung. Sie ist eine berufsspezifische Kleidung, die auch als Standes- oder Dienstkleidung, z.B. Uniform, getragen werden kann. Arbeitskleidung ist eine Kleidung ohne spezielle Schutzfunktion (Anmerkung: Hervorhebung durch den Autor).

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) bildet eine mechanische Barriere zwischen dem Träger und seiner Umgebung. Daher dient ihr Einsatz nicht nur dem Schutz des Personals, sondern (bei sachgerechter Anwendung und Entsorgung) auch dazu, die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.

Schürzen oder Schutzkittel

Schürzen oder Schutzkittel werden über und zusätzlich zur Bereichs- / Arbeitskleidung getragen, wenn im Kontakt zu einem Patienten oder zu seiner unmittelbaren Umgebung eine Kontamination der Kleidung mit Infektionserregern wahrscheinlich ist.

Mund-Nasen-Schutz (MNS)

Im Rahmen des Schutzes der Patienten kann ein Mund-Nasen-Schutz während bestimmter aseptischer Tätigkeiten den Patienten vor Mikroorganismen aus dem Mund-Rachen-Raum der Beschäftigten schützen, die beim Sprechen und Husten abgegeben werden, z. B. beim Anschluss eines Katheters.
Da die Schleimhäute von Augen, Mund und Nase potentielle Eintrittspforten für Krankheitserreger sind, kann ein Mund-Nasen-Schutz Beschäftigte bei engen Patientenkontakten vor verspritztem Blut oder Spritzern anderer Körpersekrete schützen. Darüber hinaus ist der MNS ein wirksamer Schutz vor Berührung von Mund und Nase mit kontaminierten Händen.
Beim Tragen des MNS ist darauf zu achten, dass dieser nach Gebrauch zu wechseln ist (nicht ab- und wieder aufsetzen). Ein Wechsel ist auch erforderlich, wenn dieser innen von der Atemluft des Trägers durchfeuchtet oder von außen sichtbar verschmutzt ist. Nach dem Ablegen des MNS ist eine hygienische Händedesinfektion erforderlich.
Um auch die Augen vor verspritztem Blut oder Spritzern anderer Körpersekrete zu schützen, müssen zusätzlich Schutzbrillen oder ggf. Gesichtsmasken getragen werden, z. B. bei der Punktion eines HCV-Patienten.

Patient mit 3MRGN, schlechte Compliance

Praxisfrage:
Patient ist im Urin mit 3MRGN Keim besiedelt, Blasenkatheter liegt, Patient selbst weist einen schlechten Hygienezustand auf. Ist eine Barrierepflege angezeigt oder sind keine weiteren Hygienemaßnahmen erforderlich?


Antwort der DGAHD:
Bei Patienten, die mit einem 3MRGN besiedelt sind, ist es ausreichend, wenn die Basishygienemaßnahmen eingehalten werden. Zu den Basishygienemaßnahmen zählen neben der Händehygiene aber auch Barrieremaßnahmen (s. o.). Da der Patient eine schlechte Compliance hat – und möglicherweise auch die Kleidung und / oder die Bettwäsche des Patienten mit 3MRGN kontaminiert sind – wird das Tragen eines Schutzkittels empfohlen, um die Arbeitskleidung vor Kontamination zu schützen.

Literatur / Quellenangaben:

  1. Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten;  Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut;  Bundesgesundheitsbl 2015 · 58 : 1151–1170.
  2. Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie – Fachwörter – Definitionen – Interpretationen, Robert Koch-Institut,  Berlin 2015; ISBN 978-3-89606-258-1.
  3. Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht, DGKH-Sektion „Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/Rehabilitation” im Konsens mit dem DGKH-Vorstand, Aktualisierte Fassung Juli 2016.
  4. TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege”; Änderung vom 21.07.2015, GMBl Nr. 29.

Hygieneplan in der Dialyse

Praxisfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einer Routinebegehung durch das örtliche Gesundheitsamt auf Grundlage von § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde ein detaillierter Hygieneplan gefordert. Hierzu wurde ausgeführt, dass die von uns vorgelegte umfangreiche Auflistung von durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen nicht die Anforderungen, die an einen Hygieneplan zu stellen sind, erfüllt.
Bitte teilen Sie mir mit, was ein Hygieneplan für die ambulante Dialyse umfassen sollte.
Herzlichen Dank


Antwort der DGAHD:
Sehr geehrter Herr Dr. …….
gerne unterstützen wir Sie bei der Erarbeitung eines aussagefähigen Hygieneplans für die ambulante Dialyse.
Die Forderung nach einem Hygieneplan ist in den verschiedensten Rechtsgebieten zu finden:

  • im Infektionsschutzgesetz,
  • in den Landeshygieneverordnungen,
  • in der TRBA/BGR 250 Biologische Arbeitsstoffe,
  • in der Biostoffverordnung,
  • in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes.

Die wichtigsten Auszüge aus diesen haben wir für Sie nachfolgend zusammengestellt. Diesen Rechtsquellen sind auch die Anforderungen an die Unterweisungen der Mitarbeiter/innen zu entnehmen.

Zitat IfSG 1:
§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder

(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen und
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind.

Zitat TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege 2:

Kapitel 1.3.4 Unterweisung/Training
Die Mitglieder des Behandlungsteams sowie sonstige betroffene Beschäftigte sind regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, unter Einbeziehung der Arbeitsanweisungen, des Hygieneplans, der Notfallplanung und der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen zu unterweisen. Der Inhalt der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten und die Teilnahme mit Unterschrift zu bestätigen.

Kapitel 4.1.5 Hygieneplan
Der Arbeitgeber hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Gefährdungsbeurteilung neben geeigneten baulichen Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung in Form eines Hygieneplans schriftlich festzulegen und deren Befolgung zu überwachen.
Der Hygieneplan soll Regelungen zu Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten. Dabei sind die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 BioStoffV und des Patientenschutzes gemäß §§23 und 36 Infektionsschutzgesetz idealerweise in einem Dokument zu bündeln. Anhang 2 gibt Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans.

Kapitel 7.2 Unterweisung
7.2.1 Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) über die auftretenden Gefahren und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Fremdfirmen (Wartungs-, Instandhaltungs und Reinigungspersonal) und sonstige Personen (z. B. Praktikanten).
Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird. Die Umsetzung der Unterweisungsinhalte ist zu kontrollieren.

In Anhang 2 zur TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege sind Hinweise zur Erstellung eines Hygieneplans zu finden. Nach diesen sind grundlegende, für alle verbindliche Regelungen zu den Bereichen:

  • Händehygiene,
  • Arbeits- bzw. Schutzkleidung,
  • Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen

zu erstellen.

Darüber hinaus können unter speziellen Voraussetzungen zusätzliche Regelungen erforderlich sein. Beispiele hierfür sind:
a)    Erregereigenschaften wie Virulenz (z.B. Hepatitis-Viren, HIV, Tuberkulose-Erreger, Gastroenteritis-Erreger, Influenza-Viren), Toxinbildung (z. B. Clostridien, Staphylokokken) oder andere Eigenschaften (z.B. definierte Antibiotikaresistenzen bestimmter Bakterien);
b)    bestimmte Tätigkeiten wie Operationen, Injektionen, Punktionen, Labordiagnostik, Endoskopien;
c)    definierte Bereiche wie Küche, Wäscherei, Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung, Physikalische Therapie, Entsorgung.

Auch wenn gemäß § 23 Absatz 1 IfSG die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch Institut in Berlin die Aufgabe hat Empfehlungen zu betrieblich-organisatorischen Maßnahmen zu erlassen, gibt es bislang keine Empfehlung zu Anforderungen an Hygienepläne.

Vom Länder-Arbeitskreis (Landesgesundheitsamt Brandenburg, Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Landesgesundheitsamt Mecklenburg-Vorpommern, Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt) wurde in 2003 ein Rahmenhygieneplan für Dialyseeinrichtungen erarbeitet. Eine Überarbeitung bzw. Aktualisierung erfolgte seit 2003 jedoch nicht.

Fazit

Es gibt eine Vielzahl von Forderungen nach einem Hygieneplan. Aktuelle, detaillierte Vorgaben, was ein Hygieneplan für die ambulante Dialyse beinhalten sollte, gibt es hingegen nicht.
Eine Arbeitsgruppe innerhalb der Deutschen Gesellschaft für angewandte Hygiene in der Dialyse (DGAHD) e. V. hat sich mit dieser Fragestellung befasst und eine Anleitung zur Erstellung eines Hygieneplans für die ambulante Dialyse erarbeitet. Hierbei handelt es sich um eine Orientierungs- bzw. Arbeitshilfe. Diese erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

Inhalt 3
1    Rechtsgrundlage
2    Geltungsbereich
3    Verantwortlichkeiten
4    Personalhygiene und -schutz
5    Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
6    Umgang mit Wäsche
7    Aufbereitung von Medizinprodukten
8    Umgang mit Sterilgut
9    Anforderungen an die Injektion und Punktion
10    Umgang mit Arzneimitteln und arzneimittelähnlichen Medizinprodukten (z. B. Blocklösungen)
11    Infektionsprävention Hämodialysebehandlung
12    Infektionsprävention bei der Peritonealdialyse
13    Infektionsprävention bei ergänzenden pflegerischen Maßnahmen
14    Ermittlung des Infektionsstatus
15    Meldepflicht
16    Ausbruchmanagement bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen
17    Umgang mit besonderen Erregern
18    Lebensmittelversorgung
19    Flüssigkeiten für die Hämodialyse
20    Entsorgungsmanagement
21    Wirksamkeitskontrollen / Eigenkontrollen / Monitoring
22    Schädlingsmonitoring
23    Anlagen
24    Literatur / Quellen

Zu jedem Kapitel sollten die einrichtungsspezifischen Festlegungen ausformuliert werden. Ihre Festlegungen im Hygieneplan sollten leicht verständlich sein und im Arbeitsalltag auch umsetzbar sein.
Für die tägliche Arbeitspraxis ist es hilfreich ergänzend zum Hygieneplan mit dazugehörigem Desinfektionsplan noch einrichtungsspezifische Arbeitshilfen wie Pläne, Arbeitsanleitungen sowie Dokumentationsvorlagen zu jedem Kapitel zu erarbeiten.

Hygienemanagement ist kein statisches Gebilde. Deshalb sollte der Hygieneplan mindestens jährlich auf notwendige Änderungen und Fortschreibungen hin überprüft ggf. aktualisiert bzw. ergänzt werden, z. B.:

  • bei Änderung der Verantwortlichkeiten,
  • bei Desinfektionsmittelwechsel,
  • bei veränderter Gerätetechnik,
  • bei Einführung neuer therapeutischer Maßnahmen,
  • bei Änderungen anerkannter Regeln der Hygiene,
  • bei gesetzlichen Änderungen,
  • bei neuen epidemiologischen Problemen,
  • u. a.

Je detaillierter und praxisorientierter der Hygieneplan ausgeführt und gestaltet wird, desto höher ist der Nutzen für die Einrichtung. Ein strukturierter, umfassender und in seinen Handlungsanweisungen präziser Hygieneplan

  • gibt Handlungs- und Rechtssicherheit,
  • ist Voraussetzung und wichtigster Bestandteil eines funktionierenden Hygienemanagementsystems,
  • dient dem Schutz der Patienten und der Mitarbeiter vor Infektionen,
  • ist ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung,
  • erleichtert die Einarbeitung neuer Mitarbeiter,
  • schafft Transparenz,
  • u. a.

Da sich die Gesundheitsämter weniger als Kontrollinstanz sondern vielmehr als Berater verstehen, ist es sicherlich hilfreich, die Inhalte des Hygieneplans mit dem für Sie zuständigen Behördenvertreter abzustimmen bzw. diesen in die Erarbeitung des Hygieneplans einzubeziehen.

Literatur / Quellenangaben:

  1. Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist“.
  2. TRBA 250 – Änderung vom 21.07.2015, GMBl Nr. 29.
  3. Die DGAHD übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der von den Autoren bereitgestellten Beiträge. Haftungsansprüche gegen uns, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Anleitung zur Erstellung eines Hygieneplans für die ambulante Dialyse sowie ergänzende Unterlagen finden Sie auf unserer Homepage unter www.dgahd.de/download

Treten Sie mit uns in Kontakt

Haben Sie Fragen rund um die DGAHD oder den Arbeitskreis Hygiene, zur 3. Auflage der Leitlinie für angewandte Hygiene oder zu weiteren speziellen Hygienefragen, die Dialyse betreffend? Wir beantworten gerne Ihre Fragen. Schreiben Sie uns an info@dgahd.de


Barrieremassnahmen

Frage 1:    Aufbereitung der Arbeitskleidung
Vom Arbeitgeber werden uns als Arbeitskleidung Kurzarmkasack und Hose zur Verfügung gestellt. Gewaschen werden diese in einer beauftragten Wäscherei. Nicht selten kommt es zu der Situation, dass die Wäsche zu lange in der Wäscherei ist und wir deshalb gezwungen sind, die Arbeitskleidung über mehrere Tage zu tragen. Einige Mitarbeiter sind bereits dazu übergegangen, die Arbeitskleidung zu Hause zu waschen. Ist das zulässig?

Antwort der DGAHD:
Entsprechend der aktuellen Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) „Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht“, aktualisierte Fassung Juli 2016, muss das Waschen von Arbeitskleidung mit nachgewiesen wirksamen desinfizierenden Waschverfahren entsprechend der RKI-/VAH-Liste erfolgen.
Haushaltswaschmaschinen sind hierfür nicht geeignet, da die erforderliche Temperatur/Temperaturhaltezeit und/oder das Flottenverhältnis nicht gewährleistet sind. Arbeitskleidung darf nicht im häuslichen Bereich gewaschen werden!
Vom Arbeitgeber sollte für jeden Mitarbeiter ausreichend Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden, so dass – auch bei Engpässen in der Wäscherei – die Arbeitskleidung nach Kontamination sofort sowie arbeitstäglich gewechselt werden kann.
Weitere Regelungen sind in der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ unter www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Themen-von-A-Z.html zu finden.

Frage 2:    MRSA-Patientin mit Nasen-Rachen-Besiedelung
Patientin neigt aufgrund starken Zigarettenkonsums immer wieder zu Hustenanfällen. Ist die komplette PSA (persönliche Schutzausrüstung bestehend aus Mundschutz, langärmligem Schutzkittel und Einmalhandschuhen) bei Betreten des Zimmers anzulegen? Laut Ansicht der Ärzte ist das Anlegen der PSA nur bei direktem Patientenkontakt erforderlich, nicht bei Visite, Maschinenalarme wegdrücken etc. Dementsprechend wird vom Personal – mal so mal so – die PSA angelegt. Allgemein bleibt die Frage, ob bei Patienten mit MRSA-Besiedelung des Nasen-Rachen-Raums nicht grundsätzlich die PSA bei Betreten des Zimmers angelegt werden sollte?

Antwort der DGAHD:
Bei Betreten des Zimmers eines MRSA-Patienten mit Nasen-Rachen-Besiedelung ist die PSA immer anzulegen. In dem geschilderten Fall dient das Tragen des MNS auch dazu, die unbewusste Berührung von Mund und Nase mit kontaminierten Händen zu verhindern.

Frage 3:    Patient mit Noro-Virus, asymptomatisch
Patient mit schlechter Compliance, seit kurzem asymptomatisch. Ist hier das Anlegen eines flüssigkeitsdichten Schutzkittels erforderlich? Reicht das Anlegen eines mehrlagigen Mund-Nasen-Schutzes oder ist eine Atemschutzmaske FFP-2 erforderlich?

Antwort der DGAHD:
Flüssigkeitsdichte Schutzkittel sind zu tragen, wenn eine Durchfeuchtung der Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Tragen eines flüssigkeitsdichten Schutzkittels ist nicht erforderlich, wenn keine Durchfälle mehr auftreten.
Ein Schutzkittel ist zum Schutz der Arbeitskleidung vor Kontamination aber zu tragen.
Auch reicht das Anlegen eines normalen MNS aus, außer es werden am Patienten Tätigkeiten durchgeführt, die zu einer Aerosolfreisetzung führen, z. B. tracheales Absaugen. Eine Isolierung des Patienten und die Verwendung der PSA sind regelhaft bis 48 Stunden nach dem Ende der Durchfallsymptomatik nötig.

Frage 4:    Betreten der Isolationsbereiche durch die Zentrumshilfen zur Speisenverteilung an Patienten mit Durchfallerkrankungen
Ist es zulässig, dass die Zentrumshilfe den Isolationsbereich betritt, um den Patienten das Essen ans Bett zu bringen und um diese – wenn erforderlich – noch beim Portionieren des Essens zu unterstützen?

Antwort der DGAHD:
Wenn die Zentrumshilfe in die Hygienemaßnahmen eingewiesen ist und diese auch konsequent einhält:

  • Anlegen eines Schutzkittels bei Betreten des Infektionszimmers
  • Ablegen des Schutzkittel bei Verlassen des Infektionszimmers; dieser wird entsorgt oder desinfizierend aufbereitet
  • Händedesinfektion vor Verlassen des Behandlungsraums,

können die o. g. Tätigkeiten von der Zentrumshilfe durchgeführt werden. Auf keinen Fall dürfen die Küche oder andere Behandlungsbereiche von der Zentrumshilfe betreten werden, wenn im Infektionszimmer kein Schutzkittel getragen wurde und deshalb eine Kontamination der Arbeitskleidung mit Infektionserregern nicht ausgeschlossen werden kann.
Bringt die Zentrumshilfe nicht das erforderliche Verständnis für die von ihr umzusetzenden Hygienemaßnahmen auf oder führt sie diese nicht gewissenhaft durch, sollte auf den Einsatz von Zentrumshilfen in den Isolierbereichen verzichtet werden.

 


Rückführung benutzter Maschinen bei Hepatitis E

Praxisfrage:
Wir hatten einen Dialysepatienten mit Hepatitis E. Bisher haben wir die benutzte Maschine gesperrt. Könnten Sie uns bitte Informationen über das weitere Procedere bzgl. der Hygienemaßnahmen schicken? Sollen wir diese Maschine zurückführen, also Vorgehen wie bei Hepatitis B / C? Reicht eine Oberflächendesinfektion und eine normale Heizdesinfektion?

Antwort der DGAHD:
Vielen Dank für Ihre interessante Frage. Publizierte Hygieneregeln zum Umgang mit Hepatitis E an der Dialyse gibt es bisher nicht. Die Übertragung des 27-34 nm großen Viruspartikels erfolgt in der Regel fäkal-oral. Hygienemaßnahmen in der Dialyse sind daher insbesondere bei Patienten mit Durchfall bzw. Akuterkrankung zu treffen (Desinfektion sanitärer Einrichtungen nach Gebrauch, sorgfältige Händehygiene). Ein Durchtritt des Virus durch die Dialysemembran in die Hydraulik der Dialysemaschine ist – wie bei den übrigen Hepatitis Viren – extrem unwahrscheinlich (Porengröße max. 7 nm, Virus 27-34 nm).
Eine Infektionsgefahr kann von Blutspritzern auf Oberflächen in Patientennähe oder von Gerätschaften ausgehen, nicht jedoch durch das Innere der Dialysemaschine. Entsprechend ist eine Routinedesinfektion der Maschine mehr als ausreichend. Wichtig ist die geeignete Oberflächendesinfektion! Das Virus ist thermolabil und wird bei 60 ° inaktiviert. In der Routine reichen „begrenzt viruzide“ Desinfektionsmittel, in einer Ausbruchssituation würde man – ähnlich wie bei Norovirus – auf „viruzide“ Desinfektionsmittel zurückgreifen müssen.


Gerätehandhabung bei Unterbrechungen der Dialysetherapie

Praxisfrage:
Auf Intensivstationen müssen immer wieder Patienten wegen Untersuchungen, OPs usw. vom CVVH-Dialysegerät „abgestöpselt“ werden. Eine beliebte / gängige  Methode ist das sog. „Kurzschließen“ (im Internet zu lesen unter „Notfallanweisung für HHD“, Autor Thomas Lehn). Gibt es zu diesem Verfahren offizielle Informationen bzw. wie wird das in anderen Kliniken geregelt?

Antwort der DGAHD:
Das Kurzschließen und später wieder an den Patienten Anschließen eines Dialysesystems ist eine weit geübte Praxis – aus meiner Sicht aber sehr problematisch.
Es gilt die Regel: ein unbenutztes System darf gefüllt nicht länger als eine Stunde stehen, bevor es zur Anwendung kommt (analog zu gerichtlich festgestellten Vorgaben für gebrauchsfertige Infusionslösungen).
Eine formale Quelle für die Antwort auf Ihre eigentliche Frage habe ich nicht gefunden. Somit behelfe ich mich mit einer Risikobetrachtung:
Es ist davon auszugehen, dass Kochsalzlösung mit Blutbeimengung einen hervorragenden Nährboden für das Bakterienwachstum abgibt, zumal wir die Systeme nicht kühlen können. Die Diskonnektion des Systems stellt dazu eine Risikosituation für Kontamination dar. Somit erscheint es mir keinesfalls statthaft, eine Standzeit des Systems bei einer Stunde anzusiedeln, wie wir es für unbenutzte Systeme tun. Ich würde mich eher an der Generationszeit schnellwachsender Bakterien orientieren: E.coli verdoppelt seine Anzahl innerhalb von 20 Minuten. Diese Generationszeit wäre für mich die maximal vertretbare Zeitdauer, ein benutztes System zirkulieren zu lassen.


Küchenbereiche in der Dialyse

Praxisfrage:
Müssen Patientenküche und Personalküche zwingend räumlich getrennt sein oder reicht die Zonierung eines ausreichend großen Raumes aus?

Antwort der DGAHD:
Rechtsgrundlage für die Anforderungen der Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln ist die „Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV)“.
In dieser Verordnung ist festgelegt, dass Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass diese bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Nachteilige Beeinflussung ist in der Verordnung wie folgt definiert: eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren.
Aus o. g. Forderung lassen sich die nachfolgenden Punkte ableiten:
Sind Patientenküche und Personalküche bzw. Personalaufenthaltsraum nicht voneinander getrennt, führt dies zwangsweise dazu, dass viele Personen diesen hochsensiblen Bereich betreten müssen. Dadurch kann eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden. Unbefugte sollten keinen Zutritt zur Küche haben. Unbefugt ist jeder, der nicht unmittelbar mit der Speisenzubereitung betraut ist. Zu diesem Personenkreis gehören z. B. Patienten und Besucher sowie im weiteren Sinne auch medizinisches Personal, welches nicht zur Speisenzubereitung eingeteilt ist.
Hier muss natürlich nach Versorgungssystem und den zu verwendeten Speisen differenziert werden. Werden in der Einrichtung lediglich vom Bäcker oder Caterer fertig belegte Brötchen oder Kaffeestückchen einzeln verpackt angeliefert und in der Küche bis zur Ausgabe im Kühlschrank gelagert, ist sicherlich keine separate Patientenküche erforderlich. Hier reicht ein separater Kühlschrank für die Speisen, die an die Patienten ausgegeben werden.
Wird hingegen in der Einrichtung gekocht, werden Brötchen frisch belegt oder Tiefkühlmenüs portioniert u. ä., ist eine Patientenküche erforderlich. Auf jeden Fall muss sichergestellt sein, dass es während der Zubereitungszeiten nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der Lebensmittel kommen kann. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Veterinäramt ist im Einzelfall vielleicht eine zeitlich-organisatorische Trennung möglich. D. h. während der Zubereitungszeiten wird die Küche nicht als Personalaufenthaltsraum genutzt.

Praxisfrage:
Benötigt die Dialyse getrennte Kühlschränke?

Antwort der DGAHD:
Die Antwort auf diese Frage folgt der Argumentation nach der räumlichen Trennung der Küchen.
Speisen wie Wurst, Käse, Butter u. a die der Patientenversorgung dienen, sind getrennt von den vom Personal mitgebrachten Speisen zu lagern, um einer nachteiligen Beeinträchtigung vorzubeugen. Dies ist auch erforderlich, damit die Küche nicht von vielen Personen betreten werden muss.

Praxisfrage:
Muss für Patienten und Personal getrenntes Geschirr verwendet werden?
Muss die Spülmaschine desinfizierend sein und darf ich diese dann auch für das Geschirr des Personals einsetzen?

Antwort der DGAHD:

Mit dem Geschirr ist es nicht ganz so einfach. Zur Aufbereitung von Geschirr ist ein Reinigungsprogramm von mindestens 65° C erforderlich. In Bereichen für besonders infektionsanfällige Patienten (z. B. Onkologie, Transplantations- und Verbrennungseinheiten) sollte ein Desinfektionseffekt gemäß DIN EN ISO 15 993-1 vorhanden sein, für die Praxis sollten hier also Temperaturen von mindestens 80° C einstellbar sein. Diese Temperatur wird von handelsüblichen Haushaltsspülmaschinen nicht erreicht. Ob es sich bei der jeweiligen Einrichtung um einen Bereich mit besonders infektionsanfälligen Patienten handelt, muss der Betreiber der Einrichtung festlegen.
Viele Dialysen haben sich für Thermodesinfektoren entschieden, um eine desinfizierende Reinigung des Patientengeschirrs sicherzustellen. Werden diese eingesetzt, ist deren ordnungsgemäßer Betrieb mit geeigneten Methoden, z.B. mikrobiologische Wirksamkeitskontrollen oder Bestimmung des Temperatur-Zeitverlauf nachzuweisen. In einem solchen Thermodesinfektor kann auch das Personalgeschirr zusammen mit dem Patientengeschirr aufbereitet werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Mitarbeiter/innen der Pflege die gemeinsame Aufbereitung des Geschirrs häufig ablehnen. Weiterhin würde die gemeinsame Nutzung eines Geschirrspülers wieder dazu führen, dass die Patientenküche zu einem häufig und durch viele Personen frequentierter Bereich wird.